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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des Dienstvertrags ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat.  
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Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat.  
    
==Abschluss von Arbeitsverträgen==
 
==Abschluss von Arbeitsverträgen==
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein.  
 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein.  
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Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den Arbeitsvertrag abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat.  
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Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat.  
    
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenkreis]] erfasst sind oder er den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" hat.  
 
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenkreis]] erfasst sind oder er den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" hat.  
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Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.
 
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.
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Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein gesetzlicher Vertreter benötigt (§ 131 BGB).
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Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).
    
Für Arbeitsverträge in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 138 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: "War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."
 
Für Arbeitsverträge in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 138 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: "War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."

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