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Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 [[neu]] in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft. Mit dem nun möglichen selbstbestimmten Geschlechtseintrag männlich, weiblich, divers oder ohne Geschlechtsangabe sind auch entsprechende Vornamen beim zuständigen Standesamt anzugeben.
 
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 [[neu]] in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft. Mit dem nun möglichen selbstbestimmten Geschlechtseintrag männlich, weiblich, divers oder ohne Geschlechtsangabe sind auch entsprechende Vornamen beim zuständigen Standesamt anzugeben.
 
* [https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 21.06.2024]
 
* [https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 21.06.2024]
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In Deutschland können persönliche Erklärungen nach dem Gesetz über die [[Selbstbestimmung]] in Bezug auf den Geschlechtseintrag in der Regel bei demjenigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesamt abgegeben werden, bei dem das Geburtenregister (siehe: [[Personenstand]]) für die geschlechtsänderungswillige, natürliche Person amtlich geführt wird. Diese und weitere Zuständigkeitsregelungen sind in § 45b PStG gesetzlich geregelt.
    
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==
 
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==
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