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Der Anspruchsberechtigte konnte schon bisher durch Vertrag mit dem bisherigen Betreuer auf eine Schlussrechenschaft verzichten, wodurch auch die Prüfung der Schlussrechnung durch das BetrG (§ 1873 BGB) entfällt. Dies ist allgemeine Ansicht, sofern es sich beim Anspruchsberechtigten um den bisherigen Betreuten (soweit dieser geschäftsfähig ist) oder den Erben des verstorbenen Betreuten handelt (RGZ 115, 368/370; Damrau/Zimmermann aaO Rz 7; Staudinger/Engler aaO Rz 31; MünchKomm/Wagenitz aaO Rz 8; Erman/Holzhauer aaO Rz 3; Soergel/Zimmermann aaO Rz 7; Wesche Rpfleger 1986, 44, LG Saarbrücken BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350).  
 
Der Anspruchsberechtigte konnte schon bisher durch Vertrag mit dem bisherigen Betreuer auf eine Schlussrechenschaft verzichten, wodurch auch die Prüfung der Schlussrechnung durch das BetrG (§ 1873 BGB) entfällt. Dies ist allgemeine Ansicht, sofern es sich beim Anspruchsberechtigten um den bisherigen Betreuten (soweit dieser geschäftsfähig ist) oder den Erben des verstorbenen Betreuten handelt (RGZ 115, 368/370; Damrau/Zimmermann aaO Rz 7; Staudinger/Engler aaO Rz 31; MünchKomm/Wagenitz aaO Rz 8; Erman/Holzhauer aaO Rz 3; Soergel/Zimmermann aaO Rz 7; Wesche Rpfleger 1986, 44, LG Saarbrücken BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350).  
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Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim [[Betreuerwechsel]] immer (§ 1872 Abs. 4 BGB)
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Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim [[Betreuerwechsel]] immer (§ 1872 Abs. 3 BGB)
    
Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerwechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
 
Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerwechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
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