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Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim [[Betreuerwechsel]] immer (§ 1872 Abs. 3 BGB)
 
Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim [[Betreuerwechsel]] immer (§ 1872 Abs. 3 BGB)
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Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerwechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
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Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines [[Betreuerwechsel]]s oder nach dem [[Tod des Betreuers]]) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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