Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim [[Betreuerwechsel]] immer (§ 1872 Abs. 3 BGB) | Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim [[Betreuerwechsel]] immer (§ 1872 Abs. 3 BGB) |