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Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber dem bisherigen Betreuten im Falle der [[Betreuungsaufhebung]]. Sofern es sich um einen [[Betreuerwechsel]] handelt, besteht diese Pflicht gegenüber dem Nachfolgebetreuer.
 
Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber dem bisherigen Betreuten im Falle der [[Betreuungsaufhebung]]. Sofern es sich um einen [[Betreuerwechsel]] handelt, besteht diese Pflicht gegenüber dem Nachfolgebetreuer.
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Im Falle des [[Tod des Betreuten|Todes]] besteht die Pflicht gegenüber dem Erben ({{Zitat de §|1922|bgb}} BGB). Dieser sollte sich entweder mit einem [[wikipedia:de:Erbschein|Erbschein]] ({{Zitat de §|2353|bgb}} BGB) ausweisen oder auf sonstige Weise durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass er die Erbschaft angenommen hat.
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Im Falle des [[Tod des Betreuten|Todes]] besteht die Pflicht gegenüber dem Erben ({{Zitat de §|1922|bgb}} BGB). Dieser sollte sich entweder mit einem [[wikipedia:de:Erbschein|Erbschein]] ({{Zitat de §|2353|bgb}} BGB) ausweisen oder auf sonstige Weise durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass er die [[Erbschaft]] angenommen hat.
    
Sind mehrere Personen Erben, bilden diese eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] ({{Zitat de §|2032|bgb}} BGB). In einem solchen Fall kann die Auskunft bzw. Herausgabe nur gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen ({{Zitat de §|2039|bgb}} BGB). Ggf. muss sich ein einzelner der Erben von den anderen Erben zur Auskunft und Herausgabe bevollmächtigen lassen. Für eine solche Vollmacht gibt es keine Formvorschrift. Sie sollte aber schriftlich vorliegen.
 
Sind mehrere Personen Erben, bilden diese eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] ({{Zitat de §|2032|bgb}} BGB). In einem solchen Fall kann die Auskunft bzw. Herausgabe nur gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen ({{Zitat de §|2039|bgb}} BGB). Ggf. muss sich ein einzelner der Erben von den anderen Erben zur Auskunft und Herausgabe bevollmächtigen lassen. Für eine solche Vollmacht gibt es keine Formvorschrift. Sie sollte aber schriftlich vorliegen.
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