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Dieser [[Schlussbericht]] und die [[Schlussrechnungslegung]] ({{Zitat de §|1872|bgb}} BGB) sind beim [[Betreuungsgericht]] vorzulegen ({{Zitat de §|1873|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende.
 
Dieser [[Schlussbericht]] und die [[Schlussrechnungslegung]] ({{Zitat de §|1872|bgb}} BGB) sind beim [[Betreuungsgericht]] vorzulegen ({{Zitat de §|1873|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende.
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Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 5 BGB eine letzte [[Vermögensverzeichnis|Vermögenszusammenstellung]] anzufertigen.
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Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 4 BGB eine letzte [[Vermögensverzeichnis|Vermögenszusammenstellung]] anzufertigen.
    
Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
 
Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
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