Zum einen bestimmte das BGB bis Ende 2022 in § 1784 BGB a.F., dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und § 1888 BGB a.F. machte es dem Familien- bzw. Betreuungsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. | Zum einen bestimmte das BGB bis Ende 2022 in § 1784 BGB a.F., dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und § 1888 BGB a.F. machte es dem Familien- bzw. Betreuungsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. |