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Neben den bekannten Spielarten der gesetzlichen Betreuung - durch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], [[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] - gibt es noch eine weitere Variante der Führung von Betreuungen (sowie von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige), die durch einen Beamten im Rahmen der Nebentätigkeitsbestimmungen des Beamtenrechtes. (Wenn im folgenden von Betreuungen die Rede ist, sind Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger ebenfalls gemeint.)
 
Neben den bekannten Spielarten der gesetzlichen Betreuung - durch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], [[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] - gibt es noch eine weitere Variante der Führung von Betreuungen (sowie von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige), die durch einen Beamten im Rahmen der Nebentätigkeitsbestimmungen des Beamtenrechtes. (Wenn im folgenden von Betreuungen die Rede ist, sind Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger ebenfalls gemeint.)
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Beamte in der Bundesrepublik Deutschland stehen - dies sei vorangeschickt - nicht in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlich begründeten Dienstverhältnis, welches mit einem Verwaltungsakt, der Beamtenernennung beginnt. Obwohl die Arbeitsbedingungen (Vergütung, Urlaub usw.) arbeitnehmerähnlich gestaltet sind, erfolgen sie auf ganz anderer Grundlage als die von Arbeitnehmern. Nicht in Arbeits- und Tarifverträgen sind die Arbeitsbedingungen geregelt, sondern in Beamtengesetzen (des Bundes und der Länder) und den dazu ergangenen Verordnungen. Die Gesetzgebungskompetenz für Bedienstete des Bundes liegt beim Bund, für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei den jeweiligen Bundesländern. Für Kirchenbedienstete gelten die Kirchenbeamtengesetze.
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Beamte in der Bundesrepublik Deutschland stehen - dies sei vorangeschickt - nicht in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlich begründeten Dienstverhältnis, welches mit einem Verwaltungsakt, der Beamtenernennung beginnt. Obwohl die Arbeitsbedingungen (Vergütung, Urlaub usw.) arbeitnehmerähnlich gestaltet sind, erfolgen sie auf ganz anderer Grundlage als die von Arbeitnehmern. Nicht in Arbeits- und Tarifverträgen sind die Arbeitsbedingungen geregelt, sondern in Beamtengesetzen (des Bundes und der [[Bundesländer|Länder]]) und den dazu ergangenen Verordnungen. Die Gesetzgebungskompetenz für Bedienstete des Bundes liegt beim Bund, für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei den jeweiligen Bundesländern. Für Kirchenbedienstete gelten die Kirchenbeamtengesetze.
    
Diese Beschäftigungsbedingungen, geregelt auf der Grundlage der ”hergebrachten Grundsätze” des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) bestimmen auch, dass der Beamte seine Arbeitskraft voll und ganz für seinen Dienstherrn einzubringen hat und auch außerdienstlich seine Beamtenpflichten nie vergessen darf.
 
Diese Beschäftigungsbedingungen, geregelt auf der Grundlage der ”hergebrachten Grundsätze” des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) bestimmen auch, dass der Beamte seine Arbeitskraft voll und ganz für seinen Dienstherrn einzubringen hat und auch außerdienstlich seine Beamtenpflichten nie vergessen darf.
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