Bei einer Rechtsbeschwerde zum BGH muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG. | Bei einer Rechtsbeschwerde zum BGH muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG. |