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'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.'''
 
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==[[Allgemeines]]==
 
==[[Allgemeines]]==
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Die vom Betreuer ausgesprochene '''Ausschließlichkeitserklärung''' ist eine [[neu]]e Regelung, die sich in § 53 ZPO für [[Gerichtsverfahren]] findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt.
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Die vom Betreuer ausgesprochene '''Ausschließlichkeitserklärung''' ist eine zum 1.1.2023 eingeführte [[neu]]e Regelung, die sich in § 53 ZPO für [[Gerichtsverfahren]] findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt.
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Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber [[Behördenangelegenheiten|Behörden]] abgegeben werden. In Bußgeldsachen und [[Strafprozess]]en gelten die Regelungen nicht.
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Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber [[Behördenangelegenheiten|Behörden]] abgegeben werden.  
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In Bußgeldsachen und [[Strafprozess]]en sowie im gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]] gelten die Regelungen nicht.
    
==Hintergrund==
 
==Hintergrund==