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Der Hintergrund ist, dass es Situationen geben kann, in denen der Betreuer [[Vertretung gegenüber Behörden|alleine ggü der Behörde]] bzw dem Gericht agieren können muss, um in der Lage zu sein, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen.
 
Der Hintergrund ist, dass es Situationen geben kann, in denen der Betreuer [[Vertretung gegenüber Behörden|alleine ggü der Behörde]] bzw dem Gericht agieren können muss, um in der Lage zu sein, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen.
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==Keine „automatische“ Handlungsunfähigkeit mehr-==
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==Keine „automatische“ Handlungsunfähigkeit mehr!==
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Vor dem 1.1.2023 sorgte die alte Fassung des § 53 ZPO dafür, dass in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die der Betreuer betrieb, der Betreute unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] stets im konkreten Fall als handlungsunfähig bzw [[Prozessfähigkeit|prozessunfähig]] angesehen wurde. Das ist seit 1.1.23 nicht mehr so.
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Vor dem 1.1.2023 sorgte die alte Fassung des § 53 ZPO dafür, dass in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die der Betreuer betrieb, der Betreute unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] stets im konkreten Fall als handlungsunfähig bzw. [[Prozessfähigkeit|prozessunfähig]] angesehen wurde. Das ist seit 1.1.23 nicht mehr so.
    
==Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung==
 
==Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung==
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