Die [[Betreuerbestellung]] selbst hat mit dem Vorhandensein oder dem Ausschluss dieser Geschäftsfähigkeit nichts zu tun, wie bereits festgestellt wurde. Allerdings ist seit Beginn des Betreuungsrechtes klar gewesen, dass eine Betreuerbestellung nur für Bereiche zulässig ist, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst erledigen kann<ref name="ftn33"><sup>Bt-Drs. 11/4528 S. 117</sup></ref>. Durch das 2. BtÄndG hat seit dem 1.7.2005 zusätzlich das Erfordernis der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens des freien Willens<ref name="ftn34"><sup>Zum Recht der Zwangspflegschaft vor 1992 vgl. BGH NJW 1978, 992; zum neuen Recht siehe Warmbrunn/Stolz BtPrax 2006, 167</sup></ref> (bei Betreuerbestellungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen<ref name="ftn35"><sup>§ 1896 Abs. 1a BGB</sup></ref>) die Nähe der Betreuungsanordnung zur Frage der Geschäftsfähigkeit deutlich werden lassen. | Die [[Betreuerbestellung]] selbst hat mit dem Vorhandensein oder dem Ausschluss dieser Geschäftsfähigkeit nichts zu tun, wie bereits festgestellt wurde. Allerdings ist seit Beginn des Betreuungsrechtes klar gewesen, dass eine Betreuerbestellung nur für Bereiche zulässig ist, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst erledigen kann<ref name="ftn33"><sup>Bt-Drs. 11/4528 S. 117</sup></ref>. Durch das 2. BtÄndG hat seit dem 1.7.2005 zusätzlich das Erfordernis der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens des freien Willens<ref name="ftn34"><sup>Zum Recht der Zwangspflegschaft vor 1992 vgl. BGH NJW 1978, 992; zum neuen Recht siehe Warmbrunn/Stolz BtPrax 2006, 167</sup></ref> (bei Betreuerbestellungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen<ref name="ftn35"><sup>§ 1896 Abs. 1a BGB</sup></ref>) die Nähe der Betreuungsanordnung zur Frage der Geschäftsfähigkeit deutlich werden lassen. |