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Die [[Betreuerbestellung]] selbst hat mit dem Vorhandensein oder dem Ausschluss dieser Geschäftsfähigkeit nichts zu tun, wie bereits festgestellt wurde. Allerdings ist seit Beginn des Betreuungsrechtes klar gewesen, dass eine Betreuerbestellung nur für Bereiche zulässig ist, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst erledigen kann<ref name="ftn33"><sup>Bt-Drs. 11/4528 S. 117</sup></ref>. Durch das 2. BtÄndG hat seit dem 1.7.2005 zusätzlich das Erfordernis der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens des freien Willens<ref name="ftn34"><sup>Zum Recht der Zwangspflegschaft vor 1992 vgl. BGH NJW 1978, 992; zum neuen Recht siehe Warmbrunn/Stolz BtPrax 2006, 167</sup></ref> (bei Betreuerbestellungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen<ref name="ftn35"><sup>§ 1896 Abs. 1a BGB</sup></ref>) die Nähe der Betreuungsanordnung zur Frage der Geschäftsfähigkeit deutlich werden lassen.  
 
Die [[Betreuerbestellung]] selbst hat mit dem Vorhandensein oder dem Ausschluss dieser Geschäftsfähigkeit nichts zu tun, wie bereits festgestellt wurde. Allerdings ist seit Beginn des Betreuungsrechtes klar gewesen, dass eine Betreuerbestellung nur für Bereiche zulässig ist, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst erledigen kann<ref name="ftn33"><sup>Bt-Drs. 11/4528 S. 117</sup></ref>. Durch das 2. BtÄndG hat seit dem 1.7.2005 zusätzlich das Erfordernis der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens des freien Willens<ref name="ftn34"><sup>Zum Recht der Zwangspflegschaft vor 1992 vgl. BGH NJW 1978, 992; zum neuen Recht siehe Warmbrunn/Stolz BtPrax 2006, 167</sup></ref> (bei Betreuerbestellungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen<ref name="ftn35"><sup>§ 1896 Abs. 1a BGB</sup></ref>) die Nähe der Betreuungsanordnung zur Frage der Geschäftsfähigkeit deutlich werden lassen.  
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[[Betreuungsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar.
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[[Betreuungsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des [[Betreuungsrichter]]s Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar.
    
Queru­lanten sind nur dann geschäfts- und prozes­s­un­fähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahn­haften Verken­nung der Realität ist. Mit dieser Begrün­dung gab das Landes­so­zi­al­ge­richt [[Sachsen-Anhalt]] mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betrof­fenen statt, für den die Vorin­stanz einen Prozess­ver­treter bestellt hatte. Die beauf­tragten Gutachter wollten sich nach Akten­lage nicht darauf fest­legen, dass die queru­la­to­ri­schen und para­noiden Persön­lich­keits­züge vom Ausprä­gungs­grad einer schweren Persön­lich­keits­stö­rung tatsäch­lich auch Krank­heits­wert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>.
 
Queru­lanten sind nur dann geschäfts- und prozes­s­un­fähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahn­haften Verken­nung der Realität ist. Mit dieser Begrün­dung gab das Landes­so­zi­al­ge­richt [[Sachsen-Anhalt]] mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betrof­fenen statt, für den die Vorin­stanz einen Prozess­ver­treter bestellt hatte. Die beauf­tragten Gutachter wollten sich nach Akten­lage nicht darauf fest­legen, dass die queru­la­to­ri­schen und para­noiden Persön­lich­keits­züge vom Ausprä­gungs­grad einer schweren Persön­lich­keits­stö­rung tatsäch­lich auch Krank­heits­wert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>.
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