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Wird jedenfalls innerhalb von Prozessen oder Verwaltungsverfahren die Geschäftsfähigkeit insgesamt oder partiell als nicht vorhanden festgestellt, gilt das gleiche wie oben beim Einwilligungsvorbehalt festgestellt: Verfahrenshandlungen des Betroffenen sind unwirksam; das jeweilige Verfahren kann nur mit Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters (sofern keine für das jeweilige Verfahren wirksame Bevollmächtigung besteht) weiter betrieben werden.
 
Wird jedenfalls innerhalb von Prozessen oder Verwaltungsverfahren die Geschäftsfähigkeit insgesamt oder partiell als nicht vorhanden festgestellt, gilt das gleiche wie oben beim Einwilligungsvorbehalt festgestellt: Verfahrenshandlungen des Betroffenen sind unwirksam; das jeweilige Verfahren kann nur mit Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters (sofern keine für das jeweilige Verfahren wirksame Bevollmächtigung besteht) weiter betrieben werden.
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Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen<ref name="ftn39"><sup>§ 57 ZPO sowie Verweisungen in § 62 Abs. 4 VwGO, § 71 Abs. 6 SGG, § 58 Abs. 2 FGO, vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1902 Rz. 28</sup></ref><nowiki>; dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige Aufgabenkreise das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim Betreuungsgericht die Erweiterung seiner Aufgabenbereiche bez. des Klageverfahrens zu beantragen</nowiki><ref name="ftn40"><sup>§ 1864 BGB</sup></ref>.
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Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen<ref name="ftn39"><sup>§ 57 ZPO sowie Verweisungen in § 62 Abs. 4 VwGO, § 71 Abs. 6 SGG, § 58 Abs. 2 FGO, vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1902 Rz. 28</sup></ref><nowiki>; dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisheriger Aufgabenkreise das Klageverfahren nicht umfasst. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim Betreuungsgericht die Erweiterung seiner Aufgabenbereiche bez. des Klageverfahrens zu beantragen</nowiki><ref name="ftn40"><sup>§ 1864 BGB</sup></ref>.
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Ein absoluter Revisionsgrund in Form einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften liegt vor, wenn ein Sachverständigengutachten schlüssig darlegt, dass ein Kläger in dem Zeitraum zwischen der Aufhebung einer Betreuung und der Bestellung eines neuen Betreuers nicht prozessfähig war.<ref>BSG, Urteil vom 16.12.2009, B 7 AL 9/08 R</ref>
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Ein absoluter Revisionsgrund in Form einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften liegt vor, wenn ein [[Sachverständigengutachten]] schlüssig darlegt, dass ein Kläger in dem Zeitraum zwischen der Aufhebung einer Betreuung und der Bestellung eines neuen Betreuers nicht prozessfähig war.<ref>BSG, Urteil vom 16.12.2009, B 7 AL 9/08 R</ref>
    
== Prozessunfähigkeit durch Betreuerintervention ==
 
== Prozessunfähigkeit durch Betreuerintervention ==
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