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| | Hierzu ist erforderlich, dass der [[Einwilligungsvorbehalt]] inhaltlich das jeweilige Verfahren betrifft (und es weiter innerhalb des Verfahrens nicht um eine nach {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB einwilligungsfreie Handlung geht). Da ein Einwilligungsvorbehalt sich nur auf einen Aufgabenbereich des Betreuers beziehen kann (wobei in § 1825 Abs. 2 Ausnahmen erwähnt werden), ist zunächst zu prüfen, ob das Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren überhaupt in diesen Aufgabenbereich mit Einwilligungsvorbehalt fällt. In der Praxis wird häufig der Aufgabenbereich Vermögenssorge betroffen sein. Dies ist auch zugleich der Aufgabenbereich, in dem der Einwilligungsvorbehalt am häufigsten anzutreffen ist. | | Hierzu ist erforderlich, dass der [[Einwilligungsvorbehalt]] inhaltlich das jeweilige Verfahren betrifft (und es weiter innerhalb des Verfahrens nicht um eine nach {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB einwilligungsfreie Handlung geht). Da ein Einwilligungsvorbehalt sich nur auf einen Aufgabenbereich des Betreuers beziehen kann (wobei in § 1825 Abs. 2 Ausnahmen erwähnt werden), ist zunächst zu prüfen, ob das Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren überhaupt in diesen Aufgabenbereich mit Einwilligungsvorbehalt fällt. In der Praxis wird häufig der Aufgabenbereich Vermögenssorge betroffen sein. Dies ist auch zugleich der Aufgabenbereich, in dem der Einwilligungsvorbehalt am häufigsten anzutreffen ist. |
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| − | Soweit es in dem Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch (Kaufpreis, Schadensersatz) bürgerlichen Rechtes handelt, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren diesen Aufgabenkreis tangiert. Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht (und steuerrechtliche Verwaltungsverfahren) behaupten können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsanprüche des Steuerpflichtigen im Raume stehen. Eidesstattliche Versicherungen sind durch den Betreuer abzugeben wenn zum Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten gehört<ref name="ftn17"><sup>BayObLGZ 1990, 324; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 525 = FamRZ 1989, 317</sup></ref>. | + | Soweit es in dem Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch (Kaufpreis, Schadensersatz) bürgerlichen Rechtes handelt, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren diesen Aufgabenbereich tangiert. Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht (und steuerrechtliche Verwaltungsverfahren) behaupten können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsansprüche des Steuerpflichtigen im Raume stehen. Eidesstattliche Versicherungen sind durch den Betreuer abzugeben wenn zum Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten gehört<ref name="ftn17"><sup>BayObLGZ 1990, 324; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 525 = FamRZ 1989, 317</sup></ref>. |
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| − | Bei Verfahren vor den Sozialgerichten (und Verwaltungsgerichten) sowie bei Verwaltungsverfahren im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Sozialrecht muss man zweifeln, ob der Aufgabenkreis Vermögenssorge richtig ist. | + | Bei Verfahren vor den Sozialgerichten (und Verwaltungsgerichten) sowie bei Verwaltungsverfahren im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Sozialrecht muss man zweifeln, ob der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] richtig ist. |
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| − | So haben mehrere Gerichte angezweifelt, ob die Sozialhilfe dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] zuzuordnen ist, stattdessen sei ein (nicht näher bezeichneter) Aufgabenkreis aus der Personensorge tangiert<ref name="ftn18"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref>. Das Landgericht Berlin sah wiederum in einer Haftungsangelegenheit in Rentenversicherungsfragen den Aufgabenkreis Vermögenssorge als zutreffend an<ref name="ftn19"><sup>LG Berlin BtPrax 2001, 215 = NJWE-FER 2001, 210 = FPR 2002, 20</sup></ref>. Für das Bundessozialgericht reichte bei einer Auseinandersetzung um den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung der Aufgabenkreis Gesundheitssorge aus<ref name="ftn20"><sup>BSG FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (m. Anm. Meier) = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178</sup></ref>. | + | So haben mehrere Gerichte angezweifelt, ob die Sozialhilfe dem [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] zuzuordnen ist, stattdessen sei ein (nicht näher bezeichneter) Aufgabenbereich aus der Personensorge tangiert<ref name="ftn18"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref>. Das Landgericht Berlin sah wiederum in einer Haftungsangelegenheit in Rentenversicherungsfragen den Aufgabenbereich Vermögenssorge als zutreffend an<ref name="ftn19"><sup>LG Berlin BtPrax 2001, 215 = NJWE-FER 2001, 210 = FPR 2002, 20</sup></ref>. Für das Bundessozialgericht reichte bei einer Auseinandersetzung um den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung der Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] aus<ref name="ftn20"><sup>BSG FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (m. Anm. Meier) = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178</sup></ref>. |
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| | Sobald allerdings geklärt ist, dass der Einwilligungsvorbehalt den Gegenstand des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens betrifft, ist der Betroffene (auch ohne Kenntnis des Gerichtes oder der Behörde) prozess- bzw. handlungsunfähig<ref name="ftn21"><sup>SG Duisburg BtPrax 1999, 117, SG Berlin, Beschluss S 51 AL 1491/00 vom 15.01.2002, zitiert bei LPK SGB X/Rixen 2. Aufl, § 11 Rz 13</sup></ref>. Für Gerichtsverfahren ergibt sich dies aus § 52 ZPO, für Verwaltungsverfahren aus § 12 Abs. 1 VwVfG, § 11 Abs. 1 SGB X bzw. § 79 Abs. 1 AO. Prozess- und Verfahrenshandlungen des Betreuten sind unwirksam (der Betreuer kann sie freilich nachträglich genehmigen), das gleiche gilt für Bekanntgaben und Zustellungen von Gerichts- oder Behördenentscheidungen. | | Sobald allerdings geklärt ist, dass der Einwilligungsvorbehalt den Gegenstand des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens betrifft, ist der Betroffene (auch ohne Kenntnis des Gerichtes oder der Behörde) prozess- bzw. handlungsunfähig<ref name="ftn21"><sup>SG Duisburg BtPrax 1999, 117, SG Berlin, Beschluss S 51 AL 1491/00 vom 15.01.2002, zitiert bei LPK SGB X/Rixen 2. Aufl, § 11 Rz 13</sup></ref>. Für Gerichtsverfahren ergibt sich dies aus § 52 ZPO, für Verwaltungsverfahren aus § 12 Abs. 1 VwVfG, § 11 Abs. 1 SGB X bzw. § 79 Abs. 1 AO. Prozess- und Verfahrenshandlungen des Betreuten sind unwirksam (der Betreuer kann sie freilich nachträglich genehmigen), das gleiche gilt für Bekanntgaben und Zustellungen von Gerichts- oder Behördenentscheidungen. |