Soweit es in dem Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch (Kaufpreis, Schadensersatz) bürgerlichen Rechtes handelt, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren diesen Aufgabenkreis tangiert. Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht (und steuerrechtliche Verwaltungsverfahren) behaupten können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsanprüche des Steuerpflichtigen im Raume stehen. Eidesstattliche Versicherungen sind durch den Betreuer abzugeben wenn zum Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten gehört<ref name="ftn17"><sup>BayObLGZ 1990, 324; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 525 = FamRZ 1989, 317</sup></ref>. | Soweit es in dem Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch (Kaufpreis, Schadensersatz) bürgerlichen Rechtes handelt, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren diesen Aufgabenkreis tangiert. Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht (und steuerrechtliche Verwaltungsverfahren) behaupten können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsanprüche des Steuerpflichtigen im Raume stehen. Eidesstattliche Versicherungen sind durch den Betreuer abzugeben wenn zum Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten gehört<ref name="ftn17"><sup>BayObLGZ 1990, 324; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 525 = FamRZ 1989, 317</sup></ref>. |