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== Einwilligungsvorbehalt und Prozessfähigkeit ==
 
== Einwilligungsvorbehalt und Prozessfähigkeit ==
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Hierzu ist erforderlich, dass der [[Einwilligungsvorbehalt]] inhaltlich das jeweilige Verfahren betrifft (und es weiter innerhalb des Verfahrens nicht um eine nach {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB einwilligungsfreie Handlung geht). Da ein Einwilligungsvorbehalt sich nur auf einen Aufgabenkreis des Betreuers beziehen kann (wobei in § 1825 Abs. 2 Ausnahmen erwähnt werden), ist zunächst zu prüfen, ob das Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren überhaupt in diesen Aufgabenkreis mit Einwilligungsvorbehalt fällt. In der Praxis wird häufig der Aufgabenkreis Vermögenssorge betroffen sein. Dies ist auch zugleich der Aufgabenkreis, in dem der Einwilligungsvorbehalt am häufigsten anzutreffen ist.  
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Hierzu ist erforderlich, dass der [[Einwilligungsvorbehalt]] inhaltlich das jeweilige Verfahren betrifft (und es weiter innerhalb des Verfahrens nicht um eine nach {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB einwilligungsfreie Handlung geht). Da ein Einwilligungsvorbehalt sich nur auf einen Aufgabenbereich des Betreuers beziehen kann (wobei in § 1825 Abs. 2 Ausnahmen erwähnt werden), ist zunächst zu prüfen, ob das Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren überhaupt in diesen Aufgabenbereich mit Einwilligungsvorbehalt fällt. In der Praxis wird häufig der Aufgabenbereich Vermögenssorge betroffen sein. Dies ist auch zugleich der Aufgabenbereich, in dem der Einwilligungsvorbehalt am häufigsten anzutreffen ist.  
    
Soweit es in dem Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch (Kaufpreis, Schadensersatz) bürgerlichen Rechtes handelt, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren diesen Aufgabenkreis tangiert. Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht (und steuerrechtliche Verwaltungsverfahren) behaupten können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsanprüche des Steuerpflichtigen im Raume stehen. Eidesstattliche Versicherungen sind durch den Betreuer abzugeben wenn zum Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten gehört<ref name="ftn17"><sup>BayObLGZ 1990, 324; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 525 = FamRZ 1989, 317</sup></ref>.
 
Soweit es in dem Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch (Kaufpreis, Schadensersatz) bürgerlichen Rechtes handelt, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren diesen Aufgabenkreis tangiert. Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht (und steuerrechtliche Verwaltungsverfahren) behaupten können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsanprüche des Steuerpflichtigen im Raume stehen. Eidesstattliche Versicherungen sind durch den Betreuer abzugeben wenn zum Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten gehört<ref name="ftn17"><sup>BayObLGZ 1990, 324; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 525 = FamRZ 1989, 317</sup></ref>.
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