Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 44: Zeile 44:  
Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts  entspricht.
 
Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts  entspricht.
   −
Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen Bundesland führen (Art. 34 GG, § 839 BGB).
+
Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen [[Bundesländer|Bundesland]] führen (Art. 34 GG, § 839 BGB).
    
Die Gerichte ([[Betreuungsrichter|Richter]] und [[Rechtspfleger]]) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9).  
 
Die Gerichte ([[Betreuungsrichter|Richter]] und [[Rechtspfleger]]) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9).  
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü