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Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt.
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Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt.
    
Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).   
 
Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).   
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