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| | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). | | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). |
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| − | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1821 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. | + | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445). Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1821 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. |
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| | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. | | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. |
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| − | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) unterstützt. | + | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) [[Unterstützungspflicht|unterstützt]]. |
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| | ===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== | | ===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== |