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Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden:  
 
Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden:  
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*Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (wenn nicht dauernd getrennt lebend, vgl. § 1564 BGB)
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*Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (wenn nicht dauernd getrennt lebend, vgl. § 1567 BGB)
 
*Eltern, Großeltern, Pflegeeltern des Betroffenen
 
*Eltern, Großeltern, Pflegeeltern des Betroffenen
 
*Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Betroffenen
 
*Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Betroffenen