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Zum 1.9.2009 ändern sich die Rechtsmittel im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue FamFG. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
 
Zum 1.9.2009 ändern sich die Rechtsmittel im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue FamFG. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
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Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in Vergütungssachen vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).
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Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).
    
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
 
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).

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