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# Hebt das AG eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.
 
# Hebt das AG eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.
 
# Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.
 
# Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.
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'''LG Stuttgart, Beschluss vom 5.11.2007, 10 T 220/07''':
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Das Recht, unbefristet Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung einzulegen, ist verwirkt, wenn es erst mehr als zwei Jahre nach Wirksamwerden der angegriffenen Entscheidung ausgeübt wird und der Beschwerdeführer zunächst in einem gesonderten Verfahren, die [[Aufhebung der Betreuung]] oder die Auswechslung des eingesetzten Betreuers begehrte.
    
'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 118/08 und 33 Wx 119/08''', FamRZ 2008, 2062 = FGPrax 2008, 206
 
'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 118/08 und 33 Wx 119/08''', FamRZ 2008, 2062 = FGPrax 2008, 206