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Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und – wie hier – dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17.12.2002, {{Rspr|6 W 517/02}}).
 
Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und – wie hier – dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17.12.2002, {{Rspr|6 W 517/02}}).
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===Rechtsmittel durch den Betreuten===
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====Rechtsmittel durch den Betreuten====
 
Gegen alle [[Gerichtsbeschluss|Entscheidungen]] des [[Vormundschaftsgericht]]es kann die betreute Person Rechtsmittel einlegen. Hierbei handelt es sich um die (unbefristete) einfache Beschwerde, sofern nicht gemäß {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 BGB die (befristete) sofortige Beschwerde stattfindet. Die Beschwerde kann schriftlich oder persönlich (durch Niederschrift) beim Gericht eingelegt werden. Einzulegen ist die Beschwerde bei der Geschäftsstelle entweder des Gerichtes, dessen Entscheidung angefochten wird oder des Beschwerdegerichtes, dies ist das Landgericht ({{Zitat-dej|§|19|fgg}} Abs. 2 und {{Zitat-dej|§|21|fgg}} FGG ). Auch der [[Verfahrenspfleger]] hat ein Beschwerderecht.  
 
Gegen alle [[Gerichtsbeschluss|Entscheidungen]] des [[Vormundschaftsgericht]]es kann die betreute Person Rechtsmittel einlegen. Hierbei handelt es sich um die (unbefristete) einfache Beschwerde, sofern nicht gemäß {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 BGB die (befristete) sofortige Beschwerde stattfindet. Die Beschwerde kann schriftlich oder persönlich (durch Niederschrift) beim Gericht eingelegt werden. Einzulegen ist die Beschwerde bei der Geschäftsstelle entweder des Gerichtes, dessen Entscheidung angefochten wird oder des Beschwerdegerichtes, dies ist das Landgericht ({{Zitat-dej|§|19|fgg}} Abs. 2 und {{Zitat-dej|§|21|fgg}} FGG ). Auch der [[Verfahrenspfleger]] hat ein Beschwerderecht.  
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konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
 
konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
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==sofortige Beschwerde==
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====sofortige Beschwerde====
 
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
 
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
 
Die sofortige Beschwerde findet nach {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 FGG statt bei der Anordnung, Erweiterung, Einschränkung, Ablehnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en , Zurückweisung der Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen, Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen, Einschränkung des Aufgabenkreises und [[Aufhebung der Betreuung]]. Auch Gerichtsentscheidungen in [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]] sind stets mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar ({{Zitat-dej|§|70m|fgg}} FGG).
 
Die sofortige Beschwerde findet nach {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 FGG statt bei der Anordnung, Erweiterung, Einschränkung, Ablehnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en , Zurückweisung der Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen, Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen, Einschränkung des Aufgabenkreises und [[Aufhebung der Betreuung]]. Auch Gerichtsentscheidungen in [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]] sind stets mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar ({{Zitat-dej|§|70m|fgg}} FGG).
    
Die sofortige Beschwerde muss binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses eingelegt werden ({{Zitat-dej|§|22|fgg}} FGG), für die einfache Beschwerde gibt es keine Frist. Sie kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) eingereicht werden.  
 
Die sofortige Beschwerde muss binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses eingelegt werden ({{Zitat-dej|§|22|fgg}} FGG), für die einfache Beschwerde gibt es keine Frist. Sie kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) eingereicht werden.  
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Die Rechtsmittel können schriftlich eingelegt werden, und zwar sowohl bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat oder dem Gericht, das über das Rechtsmittel entscheiden kann (außer sofortige Erinnerung, diese ist immer beim Amtsgericht einzulegen). Die Einlegung per Telefax ist zulässig, der Beschwerdeführer muss aber den Eingang nachweisen. Der Eingang bei Gericht muss vor 24.00 Uhr des letzten Tages erfolgen (auch Einwurf in Nachtbriefkasten des Gerichtes ist möglich). Für die Einlegung via E-Mail fehlen derzeit flächendeckend die Voraussetzungen (digitale Signatur). Das Schreiben soll unterschrieben sein; bei der weiteren sofortigen Beschwerde an das OLG ist darüber hinaus die Unterschrift eines Rechtsanwaltes zwingend erforderlich ({{Zitat-dej|§|29|fgg}} Abs. 2 FGG), fehlt diese Unterschrift, liegt keine wirksame Einlegung vor.
 
Die Rechtsmittel können schriftlich eingelegt werden, und zwar sowohl bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat oder dem Gericht, das über das Rechtsmittel entscheiden kann (außer sofortige Erinnerung, diese ist immer beim Amtsgericht einzulegen). Die Einlegung per Telefax ist zulässig, der Beschwerdeführer muss aber den Eingang nachweisen. Der Eingang bei Gericht muss vor 24.00 Uhr des letzten Tages erfolgen (auch Einwurf in Nachtbriefkasten des Gerichtes ist möglich). Für die Einlegung via E-Mail fehlen derzeit flächendeckend die Voraussetzungen (digitale Signatur). Das Schreiben soll unterschrieben sein; bei der weiteren sofortigen Beschwerde an das OLG ist darüber hinaus die Unterschrift eines Rechtsanwaltes zwingend erforderlich ({{Zitat-dej|§|29|fgg}} Abs. 2 FGG), fehlt diese Unterschrift, liegt keine wirksame Einlegung vor.
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die sofortige weitere Beschwerde.
 
die sofortige weitere Beschwerde.
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===Vorlage an den Bundesgerichtshof===
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====Vorlage an den Bundesgerichtshof====
 
Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
 
Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
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Gegen Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, kann das Rechtsmittel der Anhörungsrüge (ebenfalls binnen 14 Tagen) eingelegt werden, wenn das Gericht es unterlassen hat, einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör einzuräumen (vgl. {{Zitat-dej|§|56g|fgg}} Abs. 2 und 3 FGG). In diesem Falle ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen.
 
Gegen Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, kann das Rechtsmittel der Anhörungsrüge (ebenfalls binnen 14 Tagen) eingelegt werden, wenn das Gericht es unterlassen hat, einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör einzuräumen (vgl. {{Zitat-dej|§|56g|fgg}} Abs. 2 und 3 FGG). In diesem Falle ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen.
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==Sonstige Beschwerdeberechtigte==
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====Sonstige Beschwerdeberechtigte====
 
Gegen Gerichtsentscheidungen können neben der betreuten Person selbst sein Verfahrenspfleger, der Betreuer, nahe Familienangehörige , die Betreuungsbehörde (bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält) Beschwerde einlegen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} FGG ([[Betreuerbestellung]]en) und in {{Zitat-dej|§|70m|fgg}} FGG ( [[Unterbringung]]en).  
 
Gegen Gerichtsentscheidungen können neben der betreuten Person selbst sein Verfahrenspfleger, der Betreuer, nahe Familienangehörige , die Betreuungsbehörde (bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält) Beschwerde einlegen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} FGG ([[Betreuerbestellung]]en) und in {{Zitat-dej|§|70m|fgg}} FGG ( [[Unterbringung]]en).  
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Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
 
Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
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