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==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Gerichtes (VormG bzw. BetrG)==
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==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Betreuungsgerichtes==
    
===Neues Beschwerderecht ab 1.9.2009===
 
===Neues Beschwerderecht ab 1.9.2009===
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Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
 
Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
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====Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009====
 
====Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009====
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*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor)
 
*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor)
 
*§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
 
*§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
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# Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden
 
# Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden
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===Durch den Betreuer===
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====Durch den Betreuer====
 
Der Betreuer hat nach {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 1 FGG die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichtes einzulegen. Hierbei handelt es sich um die (unbefristete) einfache Beschwerde, sofern nicht gemäß {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 BGB die (befristete) sofortige Beschwerde stattfindet. Gegen Entscheidungen des [[Rechtspfleger]]s beim Vormundschaftsgericht ist die Erinnerung als Rechtsmittel zulässig (§ 11 RPflG); der [[Rechtspfleger]] kann der Erinnerung abhelfen; hilft er nicht ab, legt er die Erinnerung dem Richter vor. Der Vormundschaftsrichter entscheidet über die Erinnerung; hält er die Erinnerung aber für unzulässig oder zwar für zulässig, aber unbegründet, legt er sie dem übergeordneten Landgericht vor. Die Erinnerung gilt nun als Beschwerde.
 
Der Betreuer hat nach {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 1 FGG die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichtes einzulegen. Hierbei handelt es sich um die (unbefristete) einfache Beschwerde, sofern nicht gemäß {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 BGB die (befristete) sofortige Beschwerde stattfindet. Gegen Entscheidungen des [[Rechtspfleger]]s beim Vormundschaftsgericht ist die Erinnerung als Rechtsmittel zulässig (§ 11 RPflG); der [[Rechtspfleger]] kann der Erinnerung abhelfen; hilft er nicht ab, legt er die Erinnerung dem Richter vor. Der Vormundschaftsrichter entscheidet über die Erinnerung; hält er die Erinnerung aber für unzulässig oder zwar für zulässig, aber unbegründet, legt er sie dem übergeordneten Landgericht vor. Die Erinnerung gilt nun als Beschwerde.
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===Rechtsprechung:===
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====Rechtsprechung:====
    
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.1995, {{Rspr|3 Wx 347/94}} ''':
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.1995, {{Rspr|3 Wx 347/94}} ''':
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Das Beschwerdegericht (Landgericht) hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen ({{Zitat-dej|§|24|fgg}} Abs. 3 FGG). Ein derartiger Antrag sollte bei Eilbedürftigkeit stets gestellt werden.
 
Das Beschwerdegericht (Landgericht) hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen ({{Zitat-dej|§|24|fgg}} Abs. 3 FGG). Ein derartiger Antrag sollte bei Eilbedürftigkeit stets gestellt werden.
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==Weitere Beschwerde/Rechtsbeschwerde==
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====Weitere Beschwerde/Rechtsbeschwerde====
    
Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes kann unter den Voraussetzungen des {{Zitat-dej|§|27|fgg}} FGG (bei einer Gesetzesverletzung) mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden. In Bayern ist das OLG München, in Berlin das Kammergericht zuständig. Siehe unten für die Rechtslage ab 1.9.2009.
 
Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes kann unter den Voraussetzungen des {{Zitat-dej|§|27|fgg}} FGG (bei einer Gesetzesverletzung) mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden. In Bayern ist das OLG München, in Berlin das Kammergericht zuständig. Siehe unten für die Rechtslage ab 1.9.2009.
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Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
 
Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
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==Neu ab 1.9.2009==
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====Anhörungsrüge ({{Zitat-dej|§|29a|fgg}} FGG)====
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Ab 1.9.2009 heißt das Rechtsmittel "Rechtsbeschwerde" (§§ 70 ff FamFG). Es muss binnen einer Frist von 1 Monat eingelegt werden. Die Oberlandesgerichtes sind für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 beginnen, nicht mehr zuständig, sondern der Bundesgerichtshof. Beteiligte müssen sich vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 FamFG).
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==Anhörungsrüge ({{Zitat-dej|§|29a|fgg}} FGG)==
   
Gegen Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, kann das Rechtsmittel der Anhörungsrüge (ebenfalls binnen 14 Tagen) eingelegt werden, wenn das Gericht es unterlassen hat, einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör einzuräumen (vgl. {{Zitat-dej|§|56g|fgg}} Abs. 2 und 3 FGG). In diesem Falle ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen.
 
Gegen Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, kann das Rechtsmittel der Anhörungsrüge (ebenfalls binnen 14 Tagen) eingelegt werden, wenn das Gericht es unterlassen hat, einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör einzuräumen (vgl. {{Zitat-dej|§|56g|fgg}} Abs. 2 und 3 FGG). In diesem Falle ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen.
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Gegen Gerichtsentscheidungen können neben der betreuten Person selbst sein Verfahrenspfleger, der Betreuer, nahe Familienangehörige , die Betreuungsbehörde (bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält) Beschwerde einlegen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} FGG ([[Betreuerbestellung]]en) und in {{Zitat-dej|§|70m|fgg}} FGG ( [[Unterbringung]]en).  
 
Gegen Gerichtsentscheidungen können neben der betreuten Person selbst sein Verfahrenspfleger, der Betreuer, nahe Familienangehörige , die Betreuungsbehörde (bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält) Beschwerde einlegen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} FGG ([[Betreuerbestellung]]en) und in {{Zitat-dej|§|70m|fgg}} FGG ( [[Unterbringung]]en).  
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===Beschwerderecht der Betreuungsbehörde===
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====Beschwerderecht der Betreuungsbehörde====
    
Gerichtsentscheidungen, durch die ein Betreuer bestellt oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wird, sind der [[Betreuungsbehörde]] stets bekanntzugeben ({{Zitat-dej|§|69a|fgg}} Abs. 2 Satz 1 FGG). Sonstige Gerichtsentscheidungen in Betreuungssachen werden der Betreuungsbehörde mitgeteilt, wenn sie zuvor im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (§ 69 a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. {{Zitat-dej|§|68a|fgg}} Satz 1 FGG).
 
Gerichtsentscheidungen, durch die ein Betreuer bestellt oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wird, sind der [[Betreuungsbehörde]] stets bekanntzugeben ({{Zitat-dej|§|69a|fgg}} Abs. 2 Satz 1 FGG). Sonstige Gerichtsentscheidungen in Betreuungssachen werden der Betreuungsbehörde mitgeteilt, wenn sie zuvor im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (§ 69 a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. {{Zitat-dej|§|68a|fgg}} Satz 1 FGG).
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===Beschwerderechte von Angehörigen===
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====Beschwerderechte von Angehörigen====
 
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a411.php3 BGH, (auf Vorlage des OLG Köln), Beschluss vom 04.10.1996], {{Rspr|XII ZB 7/96}} '''BGHZ 132, 157 = NJW 1996, 1825 = FamRZ 1996, 607 = NJ 1996, 613:
 
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a411.php3 BGH, (auf Vorlage des OLG Köln), Beschluss vom 04.10.1996], {{Rspr|XII ZB 7/96}} '''BGHZ 132, 157 = NJW 1996, 1825 = FamRZ 1996, 607 = NJ 1996, 613:
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Ist eine Betreuung auf Antrag der Betroffenen eingerichtet worden, schließt dies eine Beschwerde privilegierter Angehöriger hiergegen aus. Dasselbe gilt auch, wenn die Verlängerung einer solchen Betreuung im  ausdrücklich erklärten Ein-verständnis der Betroffenen beschlossen wird.
 
Ist eine Betreuung auf Antrag der Betroffenen eingerichtet worden, schließt dies eine Beschwerde privilegierter Angehöriger hiergegen aus. Dasselbe gilt auch, wenn die Verlängerung einer solchen Betreuung im  ausdrücklich erklärten Ein-verständnis der Betroffenen beschlossen wird.
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==Rechtsmittel bei der Betreuerentschädigung==
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====Rechtsmittel bei der Betreuerentschädigung====
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===Keine Rechtsmittelbelehrung nötig===
   
Beschlüsse, die zu [[Betreuervergütung|Entschädigungsansprüchen]] von Vormündern, Pflegern und Betreuern ergehen, müssen keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es wird von der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass zumindest beruflich tätige Betreuungspersonen in der Lage sein müssen, sich über die Formen und Fristen möglicher Rechtsmittel selbst zu informieren. Ab 1.9.2009 ist nach § 39FamFG bei jedem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung nötig.
 
Beschlüsse, die zu [[Betreuervergütung|Entschädigungsansprüchen]] von Vormündern, Pflegern und Betreuern ergehen, müssen keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es wird von der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass zumindest beruflich tätige Betreuungspersonen in der Lage sein müssen, sich über die Formen und Fristen möglicher Rechtsmittel selbst zu informieren. Ab 1.9.2009 ist nach § 39FamFG bei jedem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung nötig.
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===Wer ist zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt (§ 20 FGG)===
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'''Wer ist zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt (§ 20 FGG)'''
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Die nachfolgenden Rechtsmittel können nur von Verfahrensbeteiligten eingelegt werden, die durch den jeweiligen Beschluss beschwert sind . Beschwert ist der antrag stekllende Betreuer, wenn das Gericht seinem Antrag nicht in vollem Maße stattgibt.  
 
Die nachfolgenden Rechtsmittel können nur von Verfahrensbeteiligten eingelegt werden, die durch den jeweiligen Beschluss beschwert sind . Beschwert ist der antrag stekllende Betreuer, wenn das Gericht seinem Antrag nicht in vollem Maße stattgibt.  
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Für alle nachträglich beschriebenen Rechtsmittel gilt eine Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Gerichtsbeschlusses an den Beschwerdeberechtigten. Der Tag, an welchem der Beschluss zugestellt wird, wird bei der Frist nicht mitgerechnet ({{Zitat-dej|§|187|bgb}} BGB). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet die Frist mit dem Ende des darauf folgenden Werktages.
 
Für alle nachträglich beschriebenen Rechtsmittel gilt eine Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Gerichtsbeschlusses an den Beschwerdeberechtigten. Der Tag, an welchem der Beschluss zugestellt wird, wird bei der Frist nicht mitgerechnet ({{Zitat-dej|§|187|bgb}} BGB). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet die Frist mit dem Ende des darauf folgenden Werktages.
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===Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Vormundschaftsgerichtes===
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'''Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Vormundschaftsgerichtes'''
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Beim Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ist zu unterscheiden: wie hoch ist der Beschwerdewert, also der Unterschied zwischen dem, was man beantragt und dem, was das Gericht beschlossen hat (bzw. beim Zahlungspflichtigen zwischen dem, was das Gericht beschlossen und was man selbst für gerechtfertigt hält). Liegt diese Summe nicht höher als 150 Euro, ist das Rechtsmittel die sofortige Erinnerung. Liegt die Summe über 150 Euro oder hat das Vormundschaftsgericht selbst die sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, ist das Rechtsmittel die sofortige Beschwerde. Handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sollte ggf. die Zulassung der sofortigen Beschwerde beantragt werden. Ein solcher Antrag ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung.
 
Beim Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ist zu unterscheiden: wie hoch ist der Beschwerdewert, also der Unterschied zwischen dem, was man beantragt und dem, was das Gericht beschlossen hat (bzw. beim Zahlungspflichtigen zwischen dem, was das Gericht beschlossen und was man selbst für gerechtfertigt hält). Liegt diese Summe nicht höher als 150 Euro, ist das Rechtsmittel die sofortige Erinnerung. Liegt die Summe über 150 Euro oder hat das Vormundschaftsgericht selbst die sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, ist das Rechtsmittel die sofortige Beschwerde. Handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sollte ggf. die Zulassung der sofortigen Beschwerde beantragt werden. Ein solcher Antrag ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung.
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===Sofortige Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG)===
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'''Sofortige Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG)'''
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Die sofortige Erinnerung wird beim Vormundschaftsgericht eingelegt. Der [[Rechtspfleger]], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, kann dem Rechtsmittel abhelfen. Tut er das nicht, hat er die Erinnerung dem Vormundschaftsrichter vorzulegen, der abschließend entscheidet. Allerdings können nach überwiegender Auffassung sowohl Rechtspfleger als auch Vormundschaftsrichter nachträglich bei der Einlegung der Erinnerung wegen der Grundsätzlichkeit der Sache die sofortige Beschwerde zulassen . In diesem Falle wird die Erinnerung als sofortige Beschwerde betrachtet und an das Landgericht weitergegeben. Hierzu muss eine begründete Nichtabhilfeentscheidung getroffen werden.
 
Die sofortige Erinnerung wird beim Vormundschaftsgericht eingelegt. Der [[Rechtspfleger]], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, kann dem Rechtsmittel abhelfen. Tut er das nicht, hat er die Erinnerung dem Vormundschaftsrichter vorzulegen, der abschließend entscheidet. Allerdings können nach überwiegender Auffassung sowohl Rechtspfleger als auch Vormundschaftsrichter nachträglich bei der Einlegung der Erinnerung wegen der Grundsätzlichkeit der Sache die sofortige Beschwerde zulassen . In diesem Falle wird die Erinnerung als sofortige Beschwerde betrachtet und an das Landgericht weitergegeben. Hierzu muss eine begründete Nichtabhilfeentscheidung getroffen werden.
 
Sofortige Beschwerde (§§ 22, 56g Abs. 5 FGG)
 
Sofortige Beschwerde (§§ 22, 56g Abs. 5 FGG)
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Die sofortige Beschwerde wird beim Vormundschaftsgericht oder beim Landgericht eingelegt. Es kann ein weiterer Tatsachenvortrag erfolgen (z.B. Geltendmachung höheren Stundenansatzes), es können neue Beweismittel benannt werden ({{Zitat-dej|§|23|fgg}} FGG). Die jeweils anderen Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (Grundsatz des rechtlichen Gehörs). Soweit nur der Betreuer, nicht jedoch einer der anderen Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel eingelegt hat, ist eine Kürzung von Vergütungsansprüchen durch das Landgericht nicht zulässig. Das Landgericht entscheidet grundsätzlich abschließend.
 
Die sofortige Beschwerde wird beim Vormundschaftsgericht oder beim Landgericht eingelegt. Es kann ein weiterer Tatsachenvortrag erfolgen (z.B. Geltendmachung höheren Stundenansatzes), es können neue Beweismittel benannt werden ({{Zitat-dej|§|23|fgg}} FGG). Die jeweils anderen Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (Grundsatz des rechtlichen Gehörs). Soweit nur der Betreuer, nicht jedoch einer der anderen Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel eingelegt hat, ist eine Kürzung von Vergütungsansprüchen durch das Landgericht nicht zulässig. Das Landgericht entscheidet grundsätzlich abschließend.
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===Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Landgerichtes===
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'''Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Landgerichtes'''
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Gegen den Beschluss des Landgerichtes kann zur Entscheidung beim Oberlandesgericht nur dann ein weiteres Rechtsmittel (weitere sofortige Beschwerde) eingelegt werden, wenn das Landgericht es ausdrücklich wegen der Grundsätzlichkeit der Angelegenheit zulässt. Deshalb sollte ggf. bei der sofortigen Beschwerde bei grundsätzlichen Fragen dieses beantragt werden. Die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde ist aber nicht von einem Antrag abhängig.  
 
Gegen den Beschluss des Landgerichtes kann zur Entscheidung beim Oberlandesgericht nur dann ein weiteres Rechtsmittel (weitere sofortige Beschwerde) eingelegt werden, wenn das Landgericht es ausdrücklich wegen der Grundsätzlichkeit der Angelegenheit zulässt. Deshalb sollte ggf. bei der sofortigen Beschwerde bei grundsätzlichen Fragen dieses beantragt werden. Die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde ist aber nicht von einem Antrag abhängig.  
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===Sofortige weitere Beschwerde (§ 27 FGG)===
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'''Sofortige weitere Beschwerde (§ 27 FGG)'''
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Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
 
Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
  

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