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Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.
 
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.
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===Beschwerdeberechtigung===
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===Rechtsmittel gegen Beschlüsse nach altem Recht===
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Aufgrund der Übergangsbestimmungen können auch noch längere Zeit nach dem 1.9.2009 Beschlüsse nach altem Verfahrensrecht getroffen werden. Erkennbar ist das daran, dass in dem Beschluss noch FGG-Paragraphen erwähnt werden. In solchen Fällen gilt das frühere Beschwerderecht weiter. Die Ausführungen finden Sie nachstehend.
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====Beschwerdeberechtigung====
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5711&referrer=417 OLG Jena, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 136/03 ''':
 
'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5711&referrer=417 OLG Jena, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 136/03 ''':
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Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und – wie hier – dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17.12.2002, {{Rspr|6 W 517/02}}).  
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Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und – wie hier – dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17.12.2002, {{Rspr|6 W 517/02}}).
    
===Rechtsmittel durch den Betreuten===
 
===Rechtsmittel durch den Betreuten===