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===Neues Beschwerderecht ab 1.9.2009===
 
===Neues Beschwerderecht ab 1.9.2009===
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====Allgemeines====
 
Zum 1.9.2009 ändern sich die Rechtsmittel im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue FamFG. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
 
Zum 1.9.2009 ändern sich die Rechtsmittel im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue FamFG. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
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Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).
 
Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).
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====Neue Rechtsmittelfristen====
 
Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist.  
 
Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist.  
    
Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).
 
Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).
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====Neue Beschwerdewerte====
 
Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro).
 
Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro).
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====Neue Formvorschriften====
 
Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).
 
Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).
    
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
 
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
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====Wer ist beschwerdeberechtigt====
 
Die Beschwerdeberechtigung hat grundsätzlich  
 
Die Beschwerdeberechtigung hat grundsätzlich  
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Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der Gerichtsbeschluss bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG).
 
Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der Gerichtsbeschluss bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG).
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====Rechtsbeschwerde ab 1.9.2009====
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Die Rechtsbeschwerde an den BGH ist nur mit Zulassung durch das Landgericht möglich.
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Die Rechtsbeschwerde  ist ohne Zulassung statthaft in
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# Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes,
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# Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
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# Freiheitsentziehungssachen.
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In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
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Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
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====Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009====
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*§ 39 FamFG Rechtsmittelbelehrung
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*§§ 58 FamFG Beschwerde
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*§§ 59, 303, 335 FamFG Beschwerdeberechtigte
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*§ 61 FamFG Beschwerdewert
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*§ 63 FamFG Beschwerdefrist
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*§ 64 FamFG Einlegen der Beschwerde
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*§ 65 FamFG Beschwerdebegründung
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*§ 66 FamFG Anschlussbeschwerde
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*§ 70 FamFG Rechtsbeschwerde (an den Bundesgerichtshof)
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*§ 71 FamFG Einlegen der Rechtsbeschwerde
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*§ 10 FamFG Anwaltszwang beim Bundesgerichtshof
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*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor)
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*§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
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Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.
 
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.

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