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Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
 
Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
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==Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009==
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*§ 39 FamFG Rechtsmittelbelehrung
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*§§ 58 FamFG Beschwerde
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*§§ 59, 303, 335 FamFG Beschwerdeberechtigte
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*§ 61 FamFG Beschwerdewert
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*§ 63 FamFG Beschwerdefrist
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*§ 64 FamFG Einlegen der Beschwerde
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*§ 65 FamFG Beschwerdebegründung
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*§ 66 FamFG Anschlussbeschwerde
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*§ 70 FamFG Rechtsbeschwerde (an den Bundesgerichtshof)
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*§ 71 FamFG Einlegen der Rechtsbeschwerde
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*§ 10 FamFG Anwaltszwang beim Bundesgerichtshof
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*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor)
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*§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]