Ab 1.9.2009 heißt das Rechtsmittel "Rechtsbeschwerde" (§§ 70 ff FamFG). Es muss binnen einer Frist von 1 Monat eingelegt werden. Die Oberlandesgerichtes sind für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 beginnen, nicht mehr zuständig, sondern der Bundesgerichtshof. Beteiligte müssen sich vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 FamFG). | Ab 1.9.2009 heißt das Rechtsmittel "Rechtsbeschwerde" (§§ 70 ff FamFG). Es muss binnen einer Frist von 1 Monat eingelegt werden. Die Oberlandesgerichtes sind für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 beginnen, nicht mehr zuständig, sondern der Bundesgerichtshof. Beteiligte müssen sich vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 FamFG). |