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Das Beschwerdegericht (Landgericht) hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen ({{Zitat-dej|§|24|fgg}} Abs. 3 FGG). Ein derartiger Antrag sollte bei Eilbedürftigkeit stets gestellt werden.
 
Das Beschwerdegericht (Landgericht) hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen ({{Zitat-dej|§|24|fgg}} Abs. 3 FGG). Ein derartiger Antrag sollte bei Eilbedürftigkeit stets gestellt werden.
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==Weitere Beschwerde==
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==Weitere Beschwerde/Rechtsbeschwerde==
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Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes kann unter den Voraussetzungen des {{Zitat-dej|§|27|fgg}} FGG (bei einer Gesetzesverletzung) mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden. In Bayern ist das OLG München, in Berlin das Kammergericht zuständig.
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Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes kann unter den Voraussetzungen des {{Zitat-dej|§|27|fgg}} FGG (bei einer Gesetzesverletzung) mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden. In Bayern ist das OLG München, in Berlin das Kammergericht zuständig. Siehe unten für die Rechtslage ab 1.9.2009.
    
Rechtsprechung:
 
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Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
 
Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
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==Neu ab 1.9.2009==
 
Ab 1.9.2009 heißt das Rechtsmittel "Rechtsbeschwerde" (§§ 70 ff FamFG). Es muss binnen einer Frist von 1 Monat eingelegt werden. Die Oberlandesgerichtes sind für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 beginnen, nicht mehr zuständig, sondern der Bundesgerichtshof. Beteiligte müssen sich vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 FamFG).
 
Ab 1.9.2009 heißt das Rechtsmittel "Rechtsbeschwerde" (§§ 70 ff FamFG). Es muss binnen einer Frist von 1 Monat eingelegt werden. Die Oberlandesgerichtes sind für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 beginnen, nicht mehr zuständig, sondern der Bundesgerichtshof. Beteiligte müssen sich vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 FamFG).