Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden. | Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden. |