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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, {{Rspr|33 Wx 9/06}}''':
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06''', FamRZ 2006, 558 = FGPrax 2006, 87:
    
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen
 
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen
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===Vorlage an den Bundesgerichtshof===
 
===Vorlage an den Bundesgerichtshof===
 
Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
 
Das Oberlandesgericht kann (anders als VormG und Landgericht) nicht von einer anders lautenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichend. Beabsichtigt es solches, hat es die weitere Beschwerde als sog. Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorzulegen ({{Zitat-dej|§|28|fgg}}Abs. 2 FGG). Der Bundesgerichtshof entscheidet dann abschließend. Eine eigene Vorlage an den BGH durch einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig. Sollte aber eine abweichende Entscheidung eines anderen OLG bekannt sein, sollte in der weiteren Beschwerde darauf hingewiesen werden.
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Ab 1.9.2009 heißt das Rechtsmittel "Rechtsbeschwerde" (§§ 70 ff FamFG). Es muss binnen einer Frist von 1 Monat eingelegt werden. Die Oberlandesgerichtes sind für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 beginnen, nicht mehr zuständig, sondern der Bundesgerichtshof. Beteiligte müssen sich vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 FamFG).
    
==Anhörungsrüge ({{Zitat-dej|§|29a|fgg}} FGG)==
 
==Anhörungsrüge ({{Zitat-dej|§|29a|fgg}} FGG)==

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