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==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Gerichtes (VormG bzw. BetrG)==
 
==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Gerichtes (VormG bzw. BetrG)==
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===Neues Beschwerderecht ab 1.9.2009===
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Zum 1.9.2009 ändern sich die Rechtsmittel im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue FamFG. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
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Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in Vergütungssachen vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).
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Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
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Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).
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Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist.
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Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro).
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Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).
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Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
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Die Beschwerdeberechtigung hat grundsätzlich der Betreute (§ 59 FamFG) und sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317 FamFG).
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Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.
    
===Beschwerdeberechtigung===
 
===Beschwerdeberechtigung===
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Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen [[Aufgabenkreis]] betrifft, auch im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen, {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 2 FGG. Da der Betreute durch Betreuungsentscheidung stets in seinen Rechten im Sinne von {{Zitat-dej|§|20|fgg}} Abs. 1 FGG verletzt ist, wird durch {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 2 FGG die Beschwerdemöglichkeit des Betreuers wesentlich erweitert.
 
Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen [[Aufgabenkreis]] betrifft, auch im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen, {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 2 FGG. Da der Betreute durch Betreuungsentscheidung stets in seinen Rechten im Sinne von {{Zitat-dej|§|20|fgg}} Abs. 1 FGG verletzt ist, wird durch {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 2 FGG die Beschwerdemöglichkeit des Betreuers wesentlich erweitert.
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====Einzelfälle====
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Der Betreuer kann z.B. Erinnerung bzw. Beschwerde einlegen:
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*Gegen die Bestellung zum Betreuer;
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*Gegen die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] (sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen, {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 Nr. 3 FGG);
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*Gegen die Erweiterung oder Beschränkung des [[Aufgabenkreis]]es;
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*Gegen die [[Beaufsichtigung|Gebote und Verbote]] des Vormundschaftsgerichts nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 3 BGB - Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung von Zwangsgeld;
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*Gegen die Ablehnung einer Vergütung oder gegen die zu geringe Höhe der [[Betreuervergütung]];
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*Gegen die Anordnung, Ablehnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s, gegen die Erweiterung und Beschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärung (sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen, {{Zitat-dej|§|69g|fgg}} Abs. 4 Nr. 1, {{Zitat-dej|§|69i|fgg}} Abs. 2, 3 FGG).
      
===Rechtsprechung:===
 
===Rechtsprechung:===

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