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==Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht==
 
==Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht==
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*Die Betreuungsbehörde hat dem Gericht den Verdacht der Nichteignung eines Betreuers mitzuteilen, § 9 ABs. 2 BtOG
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*Die [[Betreuungsbehörde]] hat dem Gericht den Verdacht der Nichteignung eines Betreuers mitzuteilen, § 9 Abs. 2 BtOG
 
*Die Betreuungsbehörde (Stammbehörde) hat dem Gericht den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der [[Registrierung]] mitzuteilen, § 27 Abs. 4 BtOG, ebenso das Erlöschen einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG.
 
*Die Betreuungsbehörde (Stammbehörde) hat dem Gericht den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der [[Registrierung]] mitzuteilen, § 27 Abs. 4 BtOG, ebenso das Erlöschen einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG.