Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 12: Zeile 12:     
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
 
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
−
[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Meldungen und den Verlist der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG. Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
+
*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Meldungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
    +
*Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
 +
 +
==Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht==
 +
*Die Betreuungsbehörde hat dem Gericht den Verdacht der Nichteignung eines Betreuers mitzuteilen, § 9 ABs. 2 BtOG
 +
*Die Betreuungsbehörde (Stammbehörde) hat dem Gericht den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der [[Registrierung]] mitzuteilen, § 27 Abs. 4 BtOG, ebenso das Erlöschen einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG.
    
==Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten==
 
==Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten==

Navigationsmenü