Zum Teil ist bereits im [[Betreuungsverfahren]] durch den [[Betreuungsgericht|Betreuungsrichter]] selbst erkennbar, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] alleine nicht ausreichen wird, die Gefahren für den Betreuten zu beseitigen. Dann kann zugleich mit der Bestellung des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. | Zum Teil ist bereits im [[Betreuungsverfahren]] durch den [[Betreuungsgericht|Betreuungsrichter]] selbst erkennbar, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] alleine nicht ausreichen wird, die Gefahren für den Betreuten zu beseitigen. Dann kann zugleich mit der Bestellung des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. |