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Der [[Aufgabenkreis]] des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für die [[Vermögenssorge]] entfallen. Die Kammer vermag – jedenfalls derzeit – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1903 BGB nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit festzustellen. Denn derzeit ist nichts dafür erkennbar, dass der Betroffene sich selbst durch unsinnige finanzielle Verfügungen selbst erheblich schädigen wird.
 
Der [[Aufgabenkreis]] des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für die [[Vermögenssorge]] entfallen. Die Kammer vermag – jedenfalls derzeit – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1903 BGB nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit festzustellen. Denn derzeit ist nichts dafür erkennbar, dass der Betroffene sich selbst durch unsinnige finanzielle Verfügungen selbst erheblich schädigen wird.
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==Rechtsmittel==
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Die [[wikipedia:de:Beschwerde|Beschwerde]] findet nach § 63 Abs. 1 FamFG statt bei Anordnung, Erweiterung, Einschränkung, Ablehnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten. Dieses [[Rechtsmittel]] muss binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim [[Betreuungsgericht]] eingelegt werden. Sofern ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt (§ 300 FamFG) angeordnet wurde, beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage (§ 63 Abs. 2 FamFG)
 
Die [[wikipedia:de:Beschwerde|Beschwerde]] findet nach § 63 Abs. 1 FamFG statt bei Anordnung, Erweiterung, Einschränkung, Ablehnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten. Dieses [[Rechtsmittel]] muss binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim [[Betreuungsgericht]] eingelegt werden. Sofern ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt (§ 300 FamFG) angeordnet wurde, beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage (§ 63 Abs. 2 FamFG)
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