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Das Vermögensverzeichnis ist zusammen mit dem [[Anfangsbericht]] innerhalb von 3 Monaten beim Gericht einzureichen (§ 1863 Abs. 1 Satz 3 BGB). Besteht keine Pflicht für die Einreichung eines Anfangsberichts, wird die Frist für die Einreichung des Verzeichnisses vom Gericht bestimmt.
 
Das Vermögensverzeichnis ist zusammen mit dem [[Anfangsbericht]] innerhalb von 3 Monaten beim Gericht einzureichen (§ 1863 Abs. 1 Satz 3 BGB). Besteht keine Pflicht für die Einreichung eines Anfangsberichts, wird die Frist für die Einreichung des Verzeichnisses vom Gericht bestimmt.
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Für das Vermögensverzeichnis erhält der Betreuer einen Vordruck des Gerichtes. Berufliche Betreuer nutzen in der Regel eigene Vordrucke. Beim Ausfüllen ist die [[Betreuungsbehörde]], der [[Betreuungsverein]] oder der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes behilflich.
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Für das Vermögensverzeichnis erhält der Betreuer einen Vordruck des Gerichtes. Berufliche Betreuer nutzen in der Regel eigene Vordrucke. Beim Ausfüllen ist die [[Betreuungsbehörde]], der [[Betreuungsverein]] oder der [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]es behilflich.
    
Ist ein Vermögensverzeichnis vorhanden, dient es auch als Grundlage für die Festsetzung der [[Gerichtskosten]], der [[Pauschalvergütung]] des Betreuers und zur Bestimmung des Zahlungs- bzw. Regresspflichtigen für die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] des Betreuers.
 
Ist ein Vermögensverzeichnis vorhanden, dient es auch als Grundlage für die Festsetzung der [[Gerichtskosten]], der [[Pauschalvergütung]] des Betreuers und zur Bestimmung des Zahlungs- bzw. Regresspflichtigen für die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] des Betreuers.
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Für den Betreuer kann die Ermittlung der Vermögenswerte von Bedeutung sein wegen der Steuererklärungspflicht nach § 34 Abgabenordnung und der Mitwirkungspflicht gegenüber Sozialleistungsträgern nach § 60 SGB I.
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Für den Betreuer kann die Ermittlung der Vermögenswerte von Bedeutung sein wegen der Steuererklärungspflicht nach § 34 Abgabenordnung und der [[Mitwirkungspflicht]] gegenüber Sozialleistungsträgern nach § 60 SGB I.
    
==Belegbeifügung==
 
==Belegbeifügung==
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