Der Betreuer hat bei Übernahme der Betreuung das Vermögen des Betreuten zu inventarisieren, wenn sein Aufgabenkreis die [[Vermögenssorge]] umfasst. Dieses Vermögensverzeichnis ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB) bildet die Grundlage für die gerichtliche [[Aufsicht]] ({{Zitat de §|1862|bgb}} BGB) in Vermögensangelegenheiten . Mit dem Verzeichnis legt der Betreuer die finanzielle Lage der betreuten Person gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] offen. Dieses Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die künftige [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Der Betreuer kann nicht von der Verzeichnispflicht befreit werden. | Der Betreuer hat bei Übernahme der Betreuung das Vermögen des Betreuten zu inventarisieren, wenn sein Aufgabenkreis die [[Vermögenssorge]] umfasst. Dieses Vermögensverzeichnis ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB) bildet die Grundlage für die gerichtliche [[Aufsicht]] ({{Zitat de §|1862|bgb}} BGB) in Vermögensangelegenheiten . Mit dem Verzeichnis legt der Betreuer die finanzielle Lage der betreuten Person gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] offen. Dieses Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die künftige [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Der Betreuer kann nicht von der Verzeichnispflicht befreit werden. |