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Der Betreuer hat bei Übernahme der Betreuung das Vermögen des Betreuten zu inventarisieren, wenn sein Aufgabenkreis die [[Vermögenssorge]] umfasst. Dieses Vermögensverzeichnis ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB) bildet die Grundlage für die gerichtliche [[Aufsicht]] ({{Zitat de §|1862|bgb}} BGB) in Vermögensangelegenheiten  . Mit dem Verzeichnis legt der Betreuer die finanzielle Lage der betreuten Person gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] offen. Dieses Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die künftige [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Der Betreuer kann nicht von der Verzeichnispflicht befreit werden.  
 
Der Betreuer hat bei Übernahme der Betreuung das Vermögen des Betreuten zu inventarisieren, wenn sein Aufgabenkreis die [[Vermögenssorge]] umfasst. Dieses Vermögensverzeichnis ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB) bildet die Grundlage für die gerichtliche [[Aufsicht]] ({{Zitat de §|1862|bgb}} BGB) in Vermögensangelegenheiten  . Mit dem Verzeichnis legt der Betreuer die finanzielle Lage der betreuten Person gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] offen. Dieses Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die künftige [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Der Betreuer kann nicht von der Verzeichnispflicht befreit werden.  
  
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