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Angehörige sind dem Betreuer nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, es besteht eine Rechtsbeziehung, z.B. eine Unterhaltspflicht.  
 
Angehörige sind dem Betreuer nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, es besteht eine Rechtsbeziehung, z.B. eine Unterhaltspflicht.  
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Sollte der Betreuer Angehörige oder andere Personen in seine Ermittlungen einbeziehen, hat er die allgemeinen Datenschutzbestimmungen (§ 20 BtOG) zu beachten.
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Sollte der Betreuer Angehörige oder andere Personen in seine Ermittlungen einbeziehen, hat er die allgemeinen [[Datenschutz]]bestimmungen (§ 20 BtOG) zu beachten.
    
===Schätzung von Vermögenswerten===
 
===Schätzung von Vermögenswerten===
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