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Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere.  Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur.  Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben.  Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes,  sie kann nur vom [[Betreuungsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1865 BGB, § 35 FamFG).
 
Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere.  Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur.  Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben.  Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes,  sie kann nur vom [[Betreuungsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1865 BGB, § 35 FamFG).
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Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die [[Aufsicht|Kontrollbefugnisse]] des Betreuungsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer Amtspflichtverletzung des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Betreuungsgerichtes (§ 1862 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der Schlussrechnung wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen.
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Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die [[Aufsicht|Kontrollbefugnisse]] des Betreuungsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer [[Amtspflichtverletzung]] des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Betreuungsgerichtes (§ 1862 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der [[Schlussrechnung]] wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen.
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Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] müssen eine Rechenschaft gem. §§ 1872, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als gesetzliche Vertreter waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden.
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Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] müssen eine Rechenschaft gem. §§ 1872, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden.
    
===Verzicht auf die Schlussrechnung===
 
===Verzicht auf die Schlussrechnung===
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