Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben. Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes, sie kann nur vom [[Betreuungsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1865 BGB, § 35 FamFG). | Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben. Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes, sie kann nur vom [[Betreuungsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1865 BGB, § 35 FamFG). |