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Achtung:die nachstehende Zweifelsfrage ist seit 1.1.23 geklärt. Die Herausgabepflicht ergibt sich nun aus § 1872 BGB.
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'''Achtung: die nachstehende Zweifelsfrage ist seit 1.1.23 geklärt. Die Herausgabepflicht ergibt sich nun aus § 1872 BGB.'''
    
Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
 
Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
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