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Soweit infolge unklarer Erbschaftsverhältnisse durch das [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] ein [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] bestellt wurde ({{Zitat de §|1960|bgb}}, {{Zitat de §|1961|bgb}} BGB), hat der bisherige Betreuer die Auskunft und Vermögensherausgabe an den Nachlasspfleger vorzunehmen.
 
Soweit infolge unklarer Erbschaftsverhältnisse durch das [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] ein [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] bestellt wurde ({{Zitat de §|1960|bgb}}, {{Zitat de §|1961|bgb}} BGB), hat der bisherige Betreuer die Auskunft und Vermögensherausgabe an den Nachlasspfleger vorzunehmen.
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Zur Vermögensherausgabe gehört die Herausgabe von Wohnungsschlüsseln, hinterlegtem Schmuck, Kontounterlagen, Bargeld. Der Betreuer sollte sich den Empfang im Einzelnen quittieren lassen. Bei einer Aktenherausgabe sollte diese durchnummeriert und der Empfang auch so detailliert quittiert werden. Sonstiges Erlangte ist insbesondere der gesamte Schriftverkehr im Rahmen der gesetzlichen Vertretung.
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Zur Vermögensherausgabe gehört die Herausgabe von Wohnungsschlüsseln, hinterlegtem Schmuck, Kontounterlagen, Bargeld. Der Betreuer sollte sich den Empfang im Einzelnen quittieren lassen. Bei einer Aktenherausgabe sollte diese durchnummeriert und der Empfang auch so detailliert quittiert werden. Sonstiges Erlangte ist insbesondere der gesamte Schriftverkehr im Rahmen der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretung]].
    
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606;  
 
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606;  
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