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Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35).  
 
Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35).  
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Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39).  
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Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss seit der FGG-Reform 2009 keine Androhung mehr vorhergehen. Daher ist Rechtsprechung zu Rechtsmitteln gegen eine solche Androhung überholt.
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Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} zu stellen.
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Im Sinne der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit einer etwaigen Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} zu stellen.
    
====Höhe des Zwangsgeldes====
 
====Höhe des Zwangsgeldes====