| | Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39). | | Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39). |
| − | Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} zu stellen. | + | Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} zu stellen. |