| | Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen Bundesland führen (Art. 34 GG, § 839 BGB). | | Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen Bundesland führen (Art. 34 GG, § 839 BGB). |
| − | Die Gerichte (Richter und Rechtspfleger) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9). | + | Die Gerichte ([[Betreuungsrichter|Richter]] und [[Rechtspfleger]]) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9). |
| | Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein [[Rechtsanwalt]] zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.). | | Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein [[Rechtsanwalt]] zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.). |