Änderungen

4 Bytes hinzugefügt ,  10:39, 31. Jul. 2025
K
Zeile 157: Zeile 157:  
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39).  
 
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39).  
   −
Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairnis, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} zu stellen.
+
Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} zu stellen.
−
 
      
====Höhe des Zwangsgeldes====
 
====Höhe des Zwangsgeldes====
7.537

Bearbeitungen