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| | == Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung == | | == Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung == |
| − | Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die [[Patientenverfügung]], bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als [[wikipedia:de:Patient|Patient]] ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder [[Betreuerpflichten|Betreuer]] müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, dass ihnen dies aus Gewissensgründen nicht möglich ist, oder sie sich auf den rechtfertigender Notstand ({{Zitat de §|34|stgb}} StGB) berufen können. Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] entscheiden. | + | Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die [[Patientenverfügung]], bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als [[wikipedia:de:Patient|Patient]] ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder [[Betreuerpflichten|Betreuer]] müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, dass ihnen dies aus Gewissensgründen nicht möglich ist, oder sie sich auf den rechtfertigender Notstand ({{Zitat de §|34|stgb}} StGB) berufen können. Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] entscheiden. Zum 01.09.2009 ist die Bindungswirkung der Patientenverfügung gegenüber dem Bevollmächtigten durch die Neufassung des § 1901a BGB gesichert. |
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| − | Von der Patientenverfügung muss die [[Betreuungsverfügung]] abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s durch das [[Vormundschaftsgericht]] zu [[Betreuerbestellung|bestellenden Betreuers]] unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird. | + | Von der Patientenverfügung muss die [[Betreuungsverfügung]] abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s durch das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 01.09.2009 Betreuungsgericht) zu [[Betreuerbestellung|bestellenden Betreuers]] unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird. |
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| | Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die [[Betreuungsverfügung]] erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsvollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Gericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden. | | Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die [[Betreuungsverfügung]] erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsvollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Gericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden. |
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| − | Der „Nachteil“ der Betreuungsverfügung besteht darin, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur [[Betreuervergütung|Bezahlung des Betreuers]]. Ein [[Berufsbetreuer]] mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z. B. derzeit 44 €/Std. im Rahmen einer seit dem 1. Juli 2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 323 €/Jahr ({{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB). | + | Der „Nachteil“ der Betreuungsverfügung besteht darin, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur [[Betreuervergütung|Bezahlung des Betreuers]]. Ein [[Berufsbetreuer]] mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z. B. derzeit 44 €/Std. im Rahmen einer seit dem 01.07.2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 323 €/Jahr ({{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB). |
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| | Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z. B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z. T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält. | | Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z. B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z. T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 29.03.2004 – 20 W 33/04''' | + | '''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2004, 20 W 33/04''', DNotZ 2004, 937 = FamRZ 2004, 1322 = FGPrax 2004, 230: |
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| − | Amtlicher Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als [[Betreuungsverfügung]] oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind.
| + | Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als [[Betreuungsverfügung]] oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind. |
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| | Hinweis: es wurde eine Vollmachtstätigkeit in der Urkunde wiederholt als "Betreuung" bezeichnet. Das OLG folgerte daraus, dass es sich bei dem Dokument daher lediglich um eine Betreuungsverfügung handeln könne. | | Hinweis: es wurde eine Vollmachtstätigkeit in der Urkunde wiederholt als "Betreuung" bezeichnet. Das OLG folgerte daraus, dass es sich bei dem Dokument daher lediglich um eine Betreuungsverfügung handeln könne. |