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| | ==Wer ist zuständig?== | | ==Wer ist zuständig?== |
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| − | Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden; ihnen steht im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere [[Vormundschaftsgericht]], [[Betreuungsbehörde]] oder Polizei. Siehe auch unter [[Grundrechte]]. | + | Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden; ihnen steht im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht), [[Betreuungsbehörde]] oder Polizei. Siehe auch unter [[Grundrechte]]. |
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| | Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung ({{Zitat de §|240|stgb}} StGB), der Freiheitsberaubung ({{Zitat de §|239|stgb}} StGB), der Körperverletzung (§{{Zitat de §|223|stgb}} folgende StGB), des Hausfriedensbruchs ({{Zitat de §|123|stgb}} StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert. | | Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung ({{Zitat de §|240|stgb}} StGB), der Freiheitsberaubung ({{Zitat de §|239|stgb}} StGB), der Körperverletzung (§{{Zitat de §|223|stgb}} folgende StGB), des Hausfriedensbruchs ({{Zitat de §|123|stgb}} StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert. |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006''', 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04: | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006''', 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04: |
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| − | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. | + | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. |
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| | '''Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001; BVerfG 1 BvR 618/93'''; NJW 2002, 206 = FamRZ 2002, 312: | | '''Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001; BVerfG 1 BvR 618/93'''; NJW 2002, 206 = FamRZ 2002, 312: |
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| | # Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Betreuers auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer zahnärztlich-chirurgischen Behandlung des Betroffenen mit der Begründung zurück weist, die Behandlung sei gem. § 1904 BGB nicht genehmigungsbedürftig, kann von dem Betroffenen, der die Behandlung für genehmigungsbedürftig, jedoch aus sachlichen Gründen für nicht genehmigungsfähig hält, mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. | | # Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Betreuers auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer zahnärztlich-chirurgischen Behandlung des Betroffenen mit der Begründung zurück weist, die Behandlung sei gem. § 1904 BGB nicht genehmigungsbedürftig, kann von dem Betroffenen, der die Behandlung für genehmigungsbedürftig, jedoch aus sachlichen Gründen für nicht genehmigungsfähig hält, mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. |
| − | # Ein unter Intubationsnarkose durchgeführter zahnärztlich-chirurgischer Eingriff zur Abwehr lebensbedrohlicher Folgen eines Kiefernabzesses bedarf regelmäßig nicht einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB. | + | # Ein unter Intubationsnarkose durchgeführter zahnärztlich-chirurgischer Eingriff zur Abwehr lebensbedrohlicher Folgen eines Kiefernabzesses bedarf regelmäßig nicht einer gerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB. |
| − | # Zur Ersetzung der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen in die ärztliche Behandlung durch diejenige des mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellten Betreuers. | + | # Zur Ersetzung der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen in die ärztliche Behandlung durch diejenige des mit dem Aufgabenkreis der [[Gesundheitsfürsorge]] bestellten Betreuers. |
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| | '''OLG Celle Beschluss 17 W 37/05'''; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. '''BGH Beschluss XII ZB 236/05'''; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115: | | '''OLG Celle Beschluss 17 W 37/05'''; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. '''BGH Beschluss XII ZB 236/05'''; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115: |
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| − | Über das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären. | + | Über das Vorliegen einer wirksamen und damit den [[gesetzlicher Vertreter|rechtlichen Vertreter]] (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei [[Unterbringung]] in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären. |
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| | Eine '''ambulante Zwangsbehandlung''' ist lt. BGH niemals erlaubt ([http://lexetius.com/2000,2337 BGH Beschluss], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40): | | Eine '''ambulante Zwangsbehandlung''' ist lt. BGH niemals erlaubt ([http://lexetius.com/2000,2337 BGH Beschluss], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40): |
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| | Das '''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg_celle.pdf OLG Celle''' wollte lt. Beschluss vom 10.08.2005] diese Maßstäbe auch für die stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen einer gerichtlich genehmigten [[Unterbringung]] angewendet sehen. Ebenso Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 05.02.2002, 6 W 44/02: Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme ist im Betreuungsrecht nicht geregelt. Ein Rückgriff auf {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist ausgeschlossen. | | Das '''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg_celle.pdf OLG Celle''' wollte lt. Beschluss vom 10.08.2005] diese Maßstäbe auch für die stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen einer gerichtlich genehmigten [[Unterbringung]] angewendet sehen. Ebenso Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 05.02.2002, 6 W 44/02: Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme ist im Betreuungsrecht nicht geregelt. Ein Rückgriff auf {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist ausgeschlossen. |
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| − | Die Gegenauffassung dazu, z.B. '''OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2002, 2 W 17/02''', NJW-RR 2002, 795: Die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung ist zulässig, wenn die Betroffene einwilligungsunfähig und ihre Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig wäre. | + | Die Gegenauffassung dazu, z.B. '''OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2002, 2 W 17/02''', NJW-RR 2002, 795: Die Unterbringung zum Zwecke der [[Heilbehandlung]] ist zulässig, wenn die Betroffene einwilligungsunfähig und ihre Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig wäre. |
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| | Erneut: '''OLG Schleswig, 30.03.2005, 2 W 11/05''', FamRZ 2005, 1776 (Ls.): | | Erneut: '''OLG Schleswig, 30.03.2005, 2 W 11/05''', FamRZ 2005, 1776 (Ls.): |
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| − | Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen Einsc hätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnis mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden. | + | Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den [[Aufgabenkreise]]n [[Gesundheitsfürsorge]] und [[Unterbringung]], die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen Einsc hätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnis mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden. |
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| | '''OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx 38/05''', FamRZ 2005, 1196 = FGPrax 2005, 156 = NJW-RR 2005, 1530: | | '''OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx 38/05''', FamRZ 2005, 1196 = FGPrax 2005, 156 = NJW-RR 2005, 1530: |
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| − | Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen Fixierung, vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 IV BGB. Der Entscheidung des BGH (BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen. | + | Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen [[Fixierung]], vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 IV BGB. Der Entscheidung des BGH (BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen. |
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| | '''OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05''', FamRZ 2006, 576 = FGPrax 2006, 43: | | '''OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05''', FamRZ 2006, 576 = FGPrax 2006, 43: |
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| | Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet. | | Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet. |
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| − | '''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2007, 19 Wx 44/06''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.): Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung: | + | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.): Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung: |
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| | # In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. | | # In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. |