| − | Außerhalb des Betreuungsrechtes, im Rahmen der sog. öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) ist z.T. eine Zwangsbehandlung ausdrücklich gestattet. Das gleiche gilt für strafrechtliche Unterbringungen im Rahmen des [[wikipedia:de:Maßtegelvollzug|Maßregelvollzugs]]. Allerdings sind die höchstrichterlichen Entscheidungen zum Betreuungsrecht auch auf die Psych KGs, die ohnehin die erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorraussetzen, anzuwenden und umgekehrt, da es sich um Eingriffe in die Grundrechte des Patienten handelt. So wurde das Recht auf "Freiheit zur Krankheit" zum ersten mal in einer Unterbringungssache nach Ländergesetzgebung vom Bundesverfassungsgericht erwähnt ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Spezial=lex&Text=BVerfGE%2058,%20208 BVerfGE 58, 208]) und in Beschlüssen zum Betreuungsrecht präzisiert. Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Im [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html Beschluss 2 BvR 2270] hatte das Bundesverfassungsgericht über einen Fall zu entscheiden in dem nach Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht zwangweise behandelt werden sollte. | + | Außerhalb des Betreuungsrechtes, im Rahmen der sog. öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) ist z.T. eine Zwangsbehandlung ausdrücklich gestattet. Das gleiche gilt für strafrechtliche Unterbringungen im Rahmen des [[wikipedia:de:Maßtegelvollzug|Maßregelvollzugs]]. Allerdings sind die höchstrichterlichen Entscheidungen zum Betreuungsrecht auch auf die Psych KGs, die ohnehin die erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorraussetzen, anzuwenden und umgekehrt, da es sich um Eingriffe in die Grundrechte des Patienten handelt. So wurde das Recht auf "Freiheit zur Krankheit" zum ersten mal in einer Unterbringungssache nach Ländergesetzgebung vom Bundesverfassungsgericht erwähnt ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Spezial=lex&Text=BVerfGE%2058,%20208 BVerfGE 58, 208]) und in Beschlüssen zum Betreuungsrecht präzisiert. Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Im [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html Beschluss 2 BvR 2270] hatte das Bundesverfassungsgericht über einen Fall zu entscheiden in dem nach Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht zwangweise behandelt werden sollte. |
| | :''"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten."'' | | :''"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten."'' |