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Wenn in einer '''[[Patientenverfügung]]''' Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.
 
Wenn in einer '''[[Patientenverfügung]]''' Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006''', 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04:
    
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.
 
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.
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'''Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001; BVerfG 1 BvR 618/93; NJW 2002, 206 = FamRZ 2002, 312''':
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'''Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001; BVerfG 1 BvR 618/93'''; NJW 2002, 206 = FamRZ 2002, 312:
    
Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt.   
 
Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt.   
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2003,  15 W 457/02; NJW 2003, 2392 = FGPrax 2003, 160''':
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2003,  15 W 457/02'''; NJW 2003, 2392 = FGPrax 2003, 160:
    
Zahnbehandlung gegen den Willen des Betroffenen
 
Zahnbehandlung gegen den Willen des Betroffenen
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# Zur Ersetzung der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen in die ärztliche Behandlung durch diejenige des mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellten Betreuers.
 
# Zur Ersetzung der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen in die ärztliche Behandlung durch diejenige des mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellten Betreuers.
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'''OLG Celle Beschluss 17 W 37/05; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115''':  
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'''OLG Celle Beschluss 17 W 37/05'''; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. '''BGH Beschluss XII ZB 236/05'''; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115:  
    
Über das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.
 
Über das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.
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Eine '''ambulante Zwangsbehandlung''' ist lt. BGH niemals erlaubt ([http://lexetius.com/2000,2337 BGH Beschluss], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40).
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Eine '''ambulante Zwangsbehandlung''' ist lt. BGH niemals erlaubt ([http://lexetius.com/2000,2337 BGH Beschluss], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40):
    
Das '''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg_celle.pdf OLG Celle''' wollte lt. Beschluss vom 10.08.2005] diese Maßstäbe auch für die stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen einer gerichtlich genehmigten [[Unterbringung]] angewendet sehen. Ebenso  Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 05.02.2002, 6 W 44/02: Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme ist im Betreuungsrecht nicht geregelt. Ein Rückgriff auf {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist ausgeschlossen.
 
Das '''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg_celle.pdf OLG Celle''' wollte lt. Beschluss vom 10.08.2005] diese Maßstäbe auch für die stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen einer gerichtlich genehmigten [[Unterbringung]] angewendet sehen. Ebenso  Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 05.02.2002, 6 W 44/02: Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme ist im Betreuungsrecht nicht geregelt. Ein Rückgriff auf {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist ausgeschlossen.

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