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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht, (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
 
Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht, (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
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Meist erhält der Betreuer durch das Gericht auch ein Merkblatt ausgehändigt.  
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Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
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==Rechtsprechung hierzu:==  
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==Rechtsprechung==  
    
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG (ab 1.9.2009 § 289 FamFG) vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt bis 31.8.2009 nicht für [[Berufsbetreuer]], in der Neufassung ab 1.9.2009 gilt die Bestimmung nur noch für ehrenamtliche Betreuer, die nicht mehr ale eine Betreuung führen..
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt (bis 31.8.2009) nicht für [[Berufsbetreuer]].
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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