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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Vormundschaftsgericht]] (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht, (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
    
Meist erhält der Betreuer durch das Gericht auch ein Merkblatt ausgehändigt.  
 
Meist erhält der Betreuer durch das Gericht auch ein Merkblatt ausgehändigt.  
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt nicht für sogenannte private [[Berufsbetreuer]].
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG (ab 1.9.2009 § 289 FamFG) vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt bis 31.8.2009 nicht für [[Berufsbetreuer]], in der Neufassung ab 1.9.2009 gilt die Bestimmung nur noch für ehrenamtliche Betreuer, die nicht mehr ale eine Betreuung führen..
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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