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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht, (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das Betreuungsgericht, (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
    
Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
 
Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
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Wichtig: bei (beruflichen) Vormundschaften und Pflegschaften ist das förmliche Verpflichtungsgespräch (§ 1789 BGB) Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch (anders als bei Betreuungen).
    
==Rechtsprechung==  
 
==Rechtsprechung==  

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